symbole_01symbole_02symbole_03

Evaluierung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz

Seit Jänner 2013 ist die Novelle des ASchG in Kraft getreten. Dabei wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen ausdrücklich betont.
Wenn Sie diese Evaluierung richtig und professionell begleitet durchführen generieren Sie eine Vielzahl von Vorteilen:

  • Optimierung der Organisation der Arbeit
  • Stärkere Bindung der MitarbeiterInnen an das Unternehmen
  • Geringere Ausfallzeiten
  • Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
  • Verbesserung des Betriebsklimas

 

Warum Evaluieren mit uns:

- Wir verbinden fundiertes (arbeits-)psychologisches Know-How mit wirtschaftlicher Kompetenz.
- Wir wissen, was unter psychischen Belastungen zu verstehen ist.
- Wir haben Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen bezüglich Inhalte, Methoden, Organisation,    Maßnahmenableitung.
- Wir besitzen Erfahrung mit der Planung, Organisation, Umsetzung und Steuerung von betrieblichen    Projekten und Prozessen.
- Wir haben Kenntnis über theoretische Grundlagen, methodische Konstruktion und korrekte Anwendung arbeitspsychologischer Verfahren.
- Wir schlagen bei Fehlbelastungen punktgenaue Maßnahmen vor.

 

Infoblatt zum downloaden: Pentaplus_Evaluierung

Für detailliertere Infos klicken Sie bitte auf die obigen Symbole.

 

Nützlich Informationen:

Nichteinhaltung ASchG
Die Nichteinhaltung der umfassenden Verpflichtungen zum Arbeitnehmerschutz kann neben längeren Fehlzeiten und Ausfällen sowie mangelnder Arbeitgeberattraktivität zu hohen Verwaltungsstrafen führen (EUR 166,00 bis 8.324,00 , im Wiederholungsfall EUR 333,00 bis 16.659,00). Dies gilt nicht mehr nur für physische Erkrankungen; das Arbeitsinspektorat ist zunehmend auch im Bereich Schutz vor psychischen Belastungen aktiv und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen. Auch bei Arbeitsunfällen spielt es eine Rolle, ob das ASchG eingehalten wurde oder der Unfall auf mangelnde Prävention und Schutzmaßnahmen zurückzuführen ist.

Präventivzeiten
Da 40 % der Mindesteinsatzzeit auf eine Sicherheitsfachkraft und 35 % auf den Arbeitsmediziner entfallen müssen, können die restlichen 25 % der Mindesteinsatzzeit durch den Arbeitgeber je nach der Gefährdungs- und Belastungssituation flexibel und betriebsindividuell auf Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder sonstige geeignete Fachkräfte, darunter auch Arbeitspsychologen, verteilt werden.